DIN SPEC 33454

Betreuung unterstützungsbedürftiger Menschen durch im Haushalt wohnende Betreuungskräfte aus dem Ausland – Anforderungen an Vermittler, Dienstleistungserbringer und Betreuungskräfte

Die DIN SPEC 33454 definiert eine Reihe von Vorgaben zur Sicherstellung der Versorgungsqualität. Die Vorgaben erstrecken sich über vier Felder: Anforderungen an Betreuungskräfte, Anforderungen an Vermittler, Anforderungen an Dienstleister sowie Anforderungen an den Einsatzort.

Anforderungen an Betreuungskräfte

Persönliche Eignung

Betreuungskräfte müssen volljährig sein und sollten das 67. Lebensjahr nicht überschreiten. Betreuungskräfte die älter als 67 Jahre sind sollten eine ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung einholen. Vergleichbar zur ambulanten und stationären Fachpflege sollten Betreuungskräfte über ein polizeiliches Führungszeugnis verfügen.

Sprachkenntnisse

Die Sprachfähigkeiten ausländischer Betreuungskräfte orientieren sich am “Europäischen Referenzrahmen für Sprachen”. Betreuungskräfte müssen die Deutsche Sprache mindestens auf A1-Niveau beherrschen – beispielsweise um Notrufe tätigen zu können.

Kompetenzen

Personale Kompetenzen

Das Anforderungsprofil an eine ideale Betreuungskraft umfasst folgende Persönlichkeitsmerkmale:

  • Sorgfältigkeit
  • Anpassungsfähigkeit
  • Leistungsbereitschaft
  • (Eigen-) Verantwortlichkeit

Sozial-kommunikative Kompetenzen

Eine Betreuung in häuslicher Gemeinschaft setzt sozial-kommunikative Fähigkeiten voraus. Betreuungskräfte sollten empathiefähig sein, mit Kritik und eventuellen Konflikten umgehen können und kulturelle Unterschiede kennen und beachten. Dies umfasst den Umgang mit betreuten Menschen, Ihren Angehörigen und auch anderen an der Pflege beteiligten Personen.

Handlungskompetenzen

Um dem Betreuungsalltag gerecht zu werden, sollten Betreuungskräfte über ein gutes Zeitmanagement und eine hohe Organisationsfähigkeit verfügen sowie stressresistent und lernbereit sein.

Schulungen

Das Gremium der DIN SPEC 33454 sieht einen dringenden Bedarf an Schulung von Betreuungskräften in den Bereichen Basiswissen, Haushalts- und Alltagswissen, sowie Grundpflege. Solange jedoch keine branchenweite Pflicht zur Schulung besteht, sei sie gesetzlich oder normativ, ist eine Abwanderung von Betreuungskräfte zu Dienstleistern zu befürchten, die keine Schulung verlangen. Deshalb wurde zugunsten einer hohen Verbreitung des DIN-Standards an dieser Stelle auf eine “Muss-Regelung” verzichtet. Um der Dringlichkeit der Problematik Ausdruck zu verleihen hat sich das Gremium aber auf eine in der Normungswelt ungewöhnliche Formulierung geeinigt: “sollte dringend”. Diese Formulierung soll als Hinweis im Rahmen einer zukünftigen Normierung oder gesetzlichen Regelung verstanden werden.

Allgemeines Basiswissen

Das allgemeine Basiswissen umfasst die Unterscheidung informeller Pflege, die durch die Betreuungskraft erbracht wird, von der Fach- bzw. Behandlungspflege, die durch examinierte Pflegefachkräfte geleistet wird. Zur informellen Pflege gehören Tätigkeiten wie bspw. die Körperpflege, Mobilisierung oder Transfers zwischen Bett und Rollstuhl. Zum Bereich der Fachpflege zählen etwa das Wechseln von Verbänden oder die Verabreichung von Injektionen und Medikamenten.

Haushalts- und Alltagswissen

Für die Gestaltung des Alltags sollten die Betreuungskräfte Fähigkeiten in den Bereichen Haushaltsführung, Organisation und Strukturierung des Tagesablaufs und der Freizeitgestaltung beherrschen. Zum Alltagswissen gehört auch der Umgang mit Angehörigen und weiteren an der Betreuung und Pflege beteiligten Personen.

Wissen zur Grundpflege

Für eine angemessene Versorgung unerlässlich ist ein solides Wissen im Bereich der Grundpflege, dem Umgang mit typischen Krankheitsbildern und Hygiene. Daneben sollten Betreuungskräfte in den Themenfeldern Ernährung, Verwendung von Hilfsmitteln, Mobilisierung und Erhalt der der Selbstversorgung und regelmäßiger Überwachung des Gesundheitszustands geschult sein.

Erste Hilfe

Ab dem 1. März 2022 müssen Betreuungskräfte eine anerkannte Schulung in erster Hilfe nachweisen, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf.

Anforderungen an den Einsatzort

Betreuung und Pflege ist eine herausfordernde Tätigkeit. Deshalb müssen folgende Anforderungen an den Einsatzort der Betreuungskraft erfüllt sein.

Wohnraum der Betreuungskraft

Betreuungskräfte benötigen ein eigenes Zimmer, um sich zu erhohlen. Der Raum muss abschließbar, sauber und beheizbar sein. Das Zimmer muss über ein Bett und Bettzeug, einen Schrank, eine Sitzgelegenheit, einen Tisch sowie über ein Fenster mit Tageslichteinfall verfügen. Zur Aufrechterhaltung familiärer Kontakte muss außerdem eine WLAN-Internetverbindung zur Verfügung stehen.

Sanitäre Anlagen und Küche

Die Betreuungskräfte benötigen uneingeschränkten Zugang zu Toilette und Bad. Die sanitären Räume müssen sauber und abschließbar sein. Ebenso benötigen Betreuungskräfte uneingeschränkten Zugang zur Küche, um sich mit mit Speisen zu versorgen – auch außerhalb der Essenszeiten der betreuungsbedürftigen Person. Außerdem muss eine Waschmaschine zur Verfügung stehen und eine Trockengelegenheit (Trockner oder Wäscheleine).

Finanzielle Mittel

Betreuungskräfte müssen mit einem ausreichendem Haushalts-Budget ausgestattet werden für den Einkauf bspw. von Reinigungsutensilien oder Lebensmitteln. Dies umfasst auch den frei wählbaren Erwerb von Lebensmitteln für den eigenen Verzehr. Von der Betreuungskraft aus eigenen Mitteln ausgelegte Ausgaben müssen zeitnah erstattet werden.

Arbeitsmittel

Für die Haushaltsführung am Einsatzort nötige Utensilien müssen vorhanden sein. Dies sind beispielsweise Wischzeug, Staubsauger und Besen.

Genauso müssen abhängig vom Betreuungsbedarf benötigte Pflegehilfsmittel vorhanden sein wie beispielsweise Personenlifter oder Einweghandschuhe für die Körperpflege.

Transportmöglichkeiten

Für die Erledigung von Einkäufen oder für die Freizeitgestaltung müssen Betreuungskräfte mobil sein. Deshalb muss am Einsatzort ein geeignetes Fortbewegungsmittel zur Verfügung stehen. Dies kann ein Auto sein, der Zugang zum öffentlichen Nahverkehr oder eine planbare Mitfahrgelegenheit.

Kontaktperson

In der Nähe des Einsatzortes muss eine Kontaktperson erreichbar sein für den Fall von kleineren Notfällen oder bspw. Reparaturen im Haushalt. Geeignete Ansprechpartner sind Angehörige, Freunde und Nachbarn oder auch professionelle Dienstleister wie ein Pflegedienst.

Anforderungen an den Vermittler

Zentraler Akteur im Rahmen der DIN-konformen häuslichen Versorgung durch Betreuungskräfte aus dem Ausland ist das Vermittlungsunternehmen. Dieses hat in der Regel seinen Sitz in Deutschland. Die freiwillige Einhaltung der Vorgaben der DIN SPEC 33454 kann das Vermittlungsunternehmen regelmäßig von unabhängigen Dritten (wie bspw. der DEKRA) zertifizieren lassen.

Allgemeines

Vermittlungsunternehmen sind verpflichtet in Informationsmaterialien und Webseite deutlich auf ihre Rolle als Vermittler hinzuweisen. Sie müssen Verbrauchern die vollständigen Firmenanschrift sowie Kontaktmöglichkeiten nennen. Standorte an denen keine Mitarbeiter oder keine verbundene Unternehmen im Sinne der DIN SPEC 33454 tätig sind dürfen nicht beworben werden. Außerdem müssen Vermittlungsunternehmen über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.

Beratungspflicht

Der Vermittler muss Verbraucher umfassend beraten und informieren. Die Beratung beinhaltet allgemeine und dienstleistungsbezogene Informationen sowie eine Aufklärung über die rechtliche Rahmenbedingungen. Die Beratung muss dokumentiert und vom Verbraucher gegengezeichnet werden.

Bereitgestellte Informationen müssen gut verständlich und leicht zugänglich sein. Die Inhalte müssen in Deutscher Sprache verfasst, vergleichbar, transparent und ausgewogen sein.

Allgemeine Informationen

Zur Aufklärung und Information von Kunden sind Vermittler dazu verpflichtet, nicht nur über eigene Website zu verfügen, sondern auch Unterlagen in Textform für den Versand an Kunden vorzuhalten.

Vermittler sind verpflichtet einen Katalog ihrer Leistungen bereitzustellen. Diese Leistungen müssen klar abgegrenzt werden von den Leistungen des ausländischen Dienstleistungserbringers.

Der Vermittler muss den Verbraucher über alle einmaligen und wiederkehrenden Kosten aufklären. Dies beinhaltet insbesondere die Vermittlungsgebühr, die Kosten der Dienstleistungserbringung, Reisekosten, Feiertagszuschläge sowie Kost und Logis während des Einsatzes.

Der Vermittler ist verpflichtet über Finanzierungsmöglichkeiten der häuslichen Betreuung aufzuklären wie bspw. durch Leistungen der Pflegekasse.

Dienstleistungsbezogene Informationen

Der Vermittler muss den Verbraucher mit allen wichtigen Informationen über die Dienstleistung versorgen. Dies muss sowohl durch eine telefonische Beratung erfolgen als auch in schriftlicher Form. Insbesondere über folgende Punkte muss der Kunde aufgeklärt werden:

  • Anforderungen an den Einsatzort
  • Der Umfang der Betreuungsleistung und ihre Grenzen
  • Das Vorgehen bei Wechseln von Betreuungskräften
  • Vorgehen bei Ausfall einer Betreuungskraft
  • Vorgehen bei Konflikten oder Nichteignung der Betreuungskräfte
  • Erläuterung des Krankenversicherungs- und Betriebshaftpflicht-Versicherungsstatus

Rechtliche Rahmenbedingungen

Auch die Beratung und Aufklärung über die rechtlichen Rahmenbedingungen hat sowohl telefonisch als auch in textlicher Form zu erfolgen

Allgemeines

Dem Verbraucher muss über die Abgrenzung der informelle Pflege (häuslichen Pflege durch ausländische Betreuungskräfte) von der fachlichen Pflege durch examinierte Pflegefachkräfte aufgeklärt werden.

Auch eine Aufklärung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten für diese umgangssprachliche als “24 Stunden Pflege” bezeichnete Dienstleistung ist zwingend erforderlich.

Der Verbraucher muss informiert werden über das Vorliegen einer EU-Staatsangehörigkeit der Betreuungskraft oder eines inländische Aufenthaltstitel, einer Beschäftigungserlaubnis oder eines Schengen-Visums.

Der Vermittler ist verpflichtet den Krankenversicherungsstatus der Betreuungskraft mitzuteilen und ob dieser im Rahmen der Sozialversicherung oder privat erfolgt. In diesem Rahmen muss auch die Funktionsweise der europäische Versichertenkarte erklärt werden.

Dem Kunden muss die Grundlage der Dienstleistungserbringung erläutert werden. Etwa ob die Betreuungskräfte als selbstständige Gewerbetreibende tätig sind oder als angestellte Mitarbeiter.

Nicht-selbstständige Betreuungskräfte (z. B. Entsendung von Arbeitnehmern)

Vermittler, die in einem anderen Land beschäftigte Betreuungskräfte im Rahmen einer sogenannten Entsendung vermitteln, müssen den Arbeitgeber und seinen Sitz benennen sowie die genaue Form der Beschäftigung (reguläres Arbeitnehmerverhältnis oder sog. Auftragsverhältnis) und ob die Betreuungskraft in Deutschland oder im Ausland sozialversichert ist.

Der Kunde muss darauf hingewiesen werden, dass arbeitsrechtliche Weisungen durch ihn ausgeschlossen sind und wie eine sogenannte Arbeitnehmerüberlassung vermieden wird (insb. kein Weisungsrecht ausüben).

Falls die Anmeldung zur Sozialversicherung im Ausland erfolgt muss der Verbraucher über den Nachweise derselben mittels des sogenannte A1-Formular aufgeklärt werden.

Der Vermittler muss den Kunden muss über das deutsche Mindestlohn- und Arbeitszeitgesetz aufgeklären. Insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, Rufbereitschaft und Ruhezeit von Betreuungskräften muss erläutert werden.

Der Vermittler muss die Rechtsfolgen bei Missachtung von Arbeitszeitgesetz, Mindestlohngesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verdeutlichen.

Selbstständige Betreuungskräfte (z. B. mit Gewerbe in Deutschland)

Anbieter, die selbstständig gewerbetreibende Betreuungskräfte vermitteln, müssen den Verbraucher darüber informieren, ob die Gewerbeanmeldung in Deutschland oder im Ausland erfolgt. Sofern sie im Ausland erfolgt muss der Vermittler über die Funktionsweise der sogenannte “Selbst-Entsendung” informieren und weiter auch ob die Betreuungskraft zur Sozialversicherung angemeldet ist.

Der Kunde muss darauf hingewiesen werden, dass arbeitsrechtliche Weisungen durch ihn ausgeschlossen sind.

Der Vermittler muss den Verbraucher den Unterschied zwischen Selbstständigkeit und einer abhängigen Beschäftigung erläutern. Er muss auf das Risiko einer Scheinselbstständigkeit aufmerksam machen sowie darauf hinweisen, wie dieses vermieden werden kann.
In diesem Zusammenhang muss der Vermittler insbesondere darauf hinweisen, dass der Sozialversicherungsstatus einer selbstständig arbeitenden Betreuungskraft durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung abschließend geklärt werden kann.

Der Vermittler muss die Rechtsfolgen bei Missachtung von Arbeitszeitgesetz, Mindestlohngesetz und Scheinselbstständigkeit verdeutlichen.

Dienstleistungsvertrag und Haftung

Der Verbraucher muss über die wesentlichen Inhalte des Dienstleistungsvertrages informiert werden. Zu den wesentlichen Inhalten gehören beispielsweise:

  • Leistungsverzeichnis
  • Kostenverzeichnis
  • Kündigungsfristen
  • Vorgehen bei Wechsel oder Ausfall von Betreuungskräften
  • Vorgehen bei Veränderungen des Gesundheitszustandes der betreuungsbedürftigen Person
  • Haftungsbeschränkungen
  • Haftungsausschlüsse
  • Leistungsausschlüsse
  • Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters inkl. Haftungshöchstsumme

Bedarfsermittlung

Der Vermittler muss den Betreuungs- und Pflegebedarf der hilfsbedürftigen Person(en) sowie deren Erwartungen an Betreuungskraft bzw. deren Arbeitgeber ermitteln.

Zu den zu erhebenden Informationen gehören unter anderem der physische und psychische Gesundheitszustand des Patienten als auch sein Unterstützungsbedarf bei Körperpflege, Mobilität und Orientierung sowie genutzte Hilfsmittel. Weiter auch die Beschreibung des Tagesablauf der pflegebedürftigen inklusive Ernährungs- und Schlafverhalten und eine Feststellung der Aufgaben der Betreuungskraft, dem dafür benötigten Zeitaufwand und eine eventuell nötige Einbindung weiterer Dienstleister wie bspw. ein ambulanter Pflegedienst.

Ebenso muss der Vermittler die Wünschen des Kunden an die Betreuungskraft wie etwa Vorerfahrungen und Sprachkenntnisse ermitteln. Weiter muss der Vermittler sicherstellen, dass die Anforderungen an den Einsatzort erfüllte werden.

Beurteilung des Bedarfs durch examinierte Pflegefachkräfte

Der Vermittler muss die während der Bedarfsermittlung erhobenen Angaben des Kunden überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Diese Überprüfung muss in einem Gespräch telefonisch oder persönlich vor Ort erfolgen. Anschließend muss der Anfrage durch eine examinierte Pflegefachkraft (Krankenschwester oder Altenpfleger) beurteilt werden. Die examinierte Fachkraft kann zustimmen, ablehnen oder den Einsatz an Bedingungen knüpfen. Bedingungen können bspw. die Einbindung weiterer Pflegenetzwerk-Akteure wie etwa ein ambulanter Pflegedienst sein.

Eignungsbeurteilung Betreuungskräfte

Der Vermittler muss Vorerfahrung, Qualifikation und Kompetenz der in Frage kommenden Betreuungskraft in einem telefonischen oder persönlichen Gespräch mit den Bedürfnissen und Wünschen des Verbrauchers abgleichen und dokumentieren.

Profile der Betreuungskräfte

Geeignete Betreuungskräfte und ihre Arbeitgeber (Dienstleistungserbringer) müssen dem Verbraucher in Form von Profilen vorgestellt werden. Die Profile müssen schriftlich verfasst sein und zwischen unterschiedlichen Dienstleistungserbringern vergleichbar sein. Dies beinhaltet insbesonders eine einheitliches Kennzeichnung der Sprachkompetenzen. Unter Beachtung des Datenschutzes müssen die Profile folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • Name der Betreuungskraft, Referenznummer oder Initialien
  • Profilbild
  • Geschlecht
  • Altersgruppe
  • Staatsangehörigkeit
  • Deutschkenntnisse, inklusive eines deutlichen Hinweises falls die Sprachkenntnisse vom gewünschten Sprachniveau abweichen
  • Relevante Vorerfahrung
  • Relevante Weiterbildungen
  • Allgemeines Erfahrungs- und Qualifikationsniveau
  • Fahrerlaubnis (Führerschein)

Abhängig vom Einverständnis der Betreuungskräfte sollen Profile außerdem folgende Information bereitstellen:

  • Familienstand der Betreuungskraft
  • Anzahl der Kinder
  • Hobbies
  • Raucher/Nichtraucher

Weicht das Sprachniveau der Betreuungskraft von den Wünschen des Verbrauchers ab so muss der Vermittler hierauf explizit hinweisen. Dem Verbraucher muss daneben die Möglichkeit gegeben werden mit vorgeschlagenen Betreuungskräften telefonisch Kontakt aufzunehmen. Zuletzt muss der Verbraucher mit Übersendung des Profils über die monatlichen Gesamtkosten informiert werden.

Vertragsbwicklung

Dem Verbraucher muss eine Bedenkzeit von mindestens 24 Stunden gewährt werden, den Dienstleistungsvertrag zu prüfen. Aufkommende Fragen müssen vom Vermittler geklärt oder gegebenenfalls an den Dienstleister im Ausland weitergeleitet werden. Spätestens zum Vertragsabschluss muss der Vermittler den Verbraucher schriftlich über das Vorgehen bei Ausfall einer Betreuungskraft informieren und alternative Versorgungsmöglichkeiten aufzeigen.

Anreise und Einführung

Der Vermittler muss den Verbraucher umgehend über den Anreisetermin informieren sobald dieser feststeht. Vor und während der Anreise muss der Vermittler den Verbraucher unterstützen – beispielsweise durch einen Leitfaden und Checklisten. Außerdem muss der Vermittler während der Anreise telefonisch erreichbar sein; auch am Wochenende oder nachts.

Unterstützung nach Betreuungsbeginn

Der Vermittler ist auch während der laufenden Betreuung der erste Ansprechpartner für den Verbraucher. Zu diesem Zweck sollte der Vermittler dem Kunden einen festen Kundenberater zuweisen, der den Verbraucher unterstützt und berät. In Notfällen muss der Vermittler rund um die Uhr erreichbar sein.

Der Vermittler ist verpflichtet, den Verbraucher bei regulären oder außerplanmäßigen Wechseln der Betreuungskräfte zu unterstützen. Falls der Betreuungsdienstleister keine geeignete Betreuungskraft findet oder der Kunde zu einem anderen Betreuungsdienstleister wechseln möchte, muss der Vermittler ihm einen anderen Betreuungsdienstleister anbieten.

Der Vermittler ist verpflichtet den Betreuungseinsatz mit pflegefachlicher Beratung zu begleiten. Dies beinhaltet mindestens eine Beratung des Verbrauchers durch eine examinierte Pflegefachkraft im Quartal. Um die fachliche Beratungsleistung sicherzustellen muss der Vermittler mindestens eine examinierte Pflegefachkraft in Vollzeit beschäftigen pro 250 aktiver Kunden.

Qualitätssicherung

Zum Zwecke der Qualitätssicherung muss Vermittler eine zweisprachige Vorlage zur Verfügung stellen, mit deren Hilfe die Betreuungskraft den Betreuungsverlauf dokumentieren kann. Daneben muss auch der Vermittler mindestens einmal monatlich den Verbraucher kontaktieren, um einen regulären Verlauf der Betreuung sicherzustellen oder Veränderungen im Betreuungsbedarf zu erfahren. Sobald sich der Betreuungsbedarf ändert muss der Vermittler dies dokumentieren und den Betreuungsdienstleister über den geänderten Bedarf informieren. Weiter sollte der Vermittler den Einsatzort mindestens einmal jährlich persönlich besuchen. Außerdem ist der Vermittler verpflichtet, regelmäßig die Zufriedenheit seiner Kunden zu erfragen.

Spezielle Anforderungen an Vermittler mit nicht-selbstständigen (entsendeten) Betreuungskräften

Vertrag zwischen Kunden und Vermittler

Der Vermittler ist verpflichtet mit dem Verbraucher einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Dieser Vertrag muss alle Leistungen des Vermittlers beschreiben, insbesondere die damit verbundenen Kosten, die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen.

Auswahl und Auditierung von Dienstleistungserbringern

Der Vermittler muss den Betreuungsdienstleister vor Beginn schriftlich auditieren und während der Zusammenarbeit mindestens einmal jährlich. Mindestens alle zwei Jahre muss das Audit in Form eines persönlichen Treffens stattfinden. Das Audit muss folgende Inhalte prüfen:

  • Beschäftigungsmodell des Betreuungsdiensters
  • Benennung des Sozialversicherungsstatus
  • Bestätigung der Beantragung und Vorlage der sog. A1-Bescheinigung
  • Bestätigung von Pflichtinhalten (z. B. mind. 40h-Woche) in Bezug auf den Vertrag zwischen Dienstleister und Betreuungskraft
  • Zusicherung der zur Einhaltung aller anwendbaren Rechtsvorschriften
  • Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung
  • Beschreibung von Qualitätssicherungsinstrumenten
  • Beschreibung von Qualifizierungsinstrumenten für Betreuungskräfte
  • Beschreibung der Pesonaleinsatzplanung

Außerdem muss der Vermittler stichprobenartig Arbeitsverträge mit Betreuungskräften, A1-Bescheinigungen, Dienstleistungsverträge mit Kunden und die Betriebshaftpflichtversicherung überprüfen.

Werden ein oder mehrere der beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt, muss die Zusammenarbeit abgelehnt werden oder eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden. Bestehen Mängel auch nach Fristablauf weiter, darf der Betreuungsdienstleister nicht mehr vermittelt werden und Bestandskunden müssen über die Mängel in Kenntnis gesetzt werden.

Kooperationsvertrag zwischen Vermittler und Betreuungsdienstleister

Der Vermittler muss mit den von ihm vermittelten Dienstleistungserbringern im Ausland einen schriftlichen Vertrag schließen, der folgende Rechte und Pflichten regelt:

  • Nutzung eines Vermittlungsvertrages durch den Vermittler
  • Einsichtsrechte für die Durchführung von Audits
  • Vorgehen bei Nichterfüllung von Auditvorgaben
  • Berechtigung des Vermittlers zur Kontaktaufnahme mit Betreuungskräften
  • Erstellung eines Dokumentes zum Vorgehen in Notfällen
  • Nutzung einer Vorlage zur Dokumentation des Betreuungsverlaufes
  • Verpflichtung des Dienstleistungserbringers zur regelmäßigen Kontaktaufnahme mit Betreuungskräften
  • Verpflichtung des Dienstleistungserbringers zur Nutzung eines Dienstleistungsvertrages gemäß DIN SPEC 33454
  • Verpflichtung des Dienstleistungserbringers zur Einhaltung aller anwendbaren Rechtsvorschriften

Profil des Betreuungsdienstleisters

Jedes Profil einer möglichen Betreuungskraft, die dem Verbraucher vorgeschlagen wird, muss ebenso ein Profil des Dienstleistungserbringer (Arbeitgeber) beiliegen. Dieses Profil muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Vollständiger Unternehmensname
  • Anschrift des Unternehmens
  • Namen der Geschäftsführer
  • Dauer der Geschäftstätigkeit in der häuslichen Betreuung
  • Art des Vertragsverhältnisses mit der Betreuungskraft
  • Angabe des sozialversicherungsrechtlichen Status der Betreuungskraft
  • Rolle und Zuständigkeit in Abgrenzung zum Vermittler
  • Prozesse und Mechanismen zur Qualifizierung von Betreuungskräften
  • Informationen zur Betriebshaftpflichtversicherung

Spezielle Anforderungen an Vermittler mit selbständigen Betreuungskräften

Formelle Anforderungen

Der Vermittler muss sicherstellen, dass die Betreuungskraft über einen Gewerbeschein verfügt oder diesen beantragt hat. Im Falle einer Gewerbeanmeldung im Ausland muss er außerdem prüfen ob eine gültige A1-Bescheinigung vorliegt oder beantragt wurde. Ebenso ist der Vermittler verpflichtet zu prüfen ob die Betreuungskraft über eine gültige Steuernummer verfügt oder verfügen wird und den Krankenversicherungsschutz und ggf. den Unfallversicherungsschutz dokumentieren. Daneben muss der Vermittler eine monatliche und rechtskonforme Rechnungsstellung durch die Betreuungskraft an den Verbraucher sicherstellen.

Anforderungen an Prüfung und Auswahl der Betreuungskräfte

Wirbt der Vermittler Betreuungskräfte selber an muss er ihnen die vollständigen Ergebnisse der Bedarfserfassung mitteilen. Dem Kunden wiederum muss er die Auftragsbedingungen der Betreuungskraft (Beginndatum und Gehaltserwartungen) sowie ggf. vorhandene Zeugnisse und Referenzen übermitteln.

Ebenso sollte der Vermittler ein polizeiliches Führungszeugnis und eine ärztliches Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betreuungskraft einholen. Ab März 2021 muss der Vermittler nachweisen, dass die Betreuungskraft einen Erste-Hilfe-Kurses absolviert hat.

Der Vermittler muss Betreuungskräfte schriftlich und in ihrer Muttersprache über die gewerbliche Selbstständigkeit dokumentiert und von der Betreuungskraft unterzeichnet aufklären. Die Dokumentation umfasst auch alle übermittelten Dokumente. Mindestens über folgende Inhalte müssen die Betreuungskräfte aufgeklärt werden:

  • Sozialversicherungsstatus
  • Merkmale der Selbstständigkeit in Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung zur Vermeidung einer Scheinselbstständigkeit
  • Umsatzsteuer
  • Einkommensteuer
  • Krankenversicherung
  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung

Der Vermittler muss für seine Betreuungskräfte in ihrer Muttersprache rund um die Uhr über eine Notfallnummer erreichbar sein. Der Vermittler muss in den Herkunftsländern über Unternehmensstrukturen verfügen um persönliche Gespräche führen zu können.

Der Vermittler muss die Übereinstimmung der Dienstleistungsverträge seiner Betreuungskräfte mit den Vorgaben der DIN SPEC 33454 sicherstellen. Zu diesem Zweck ist er verpflichtet ihnen einen konformen Muster-Dienstleistungsvertrag zu Verfügung stellen.

Der Vermittler sollte Betreuungskräften einmal pro Jahr eine Qualifizierung anbieten wie bspw. Weiterbildung in den Bereichen Grundpflege, Hauswirtschaft oder Deutschkenntnisse.